Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

BRD (2001). Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.

Gelesen / Exzerpt: 24.8.2015 / 24.8.2015
Standort: eigene Sammlung

Abstakt

Am 23. Mai 1949 wurde verkündet, dass das am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat beschlossene Grundgesetz durch die Volksvertretungen der beteiligten deutschen Länder angenommen wurde.

Ausarbeitung

Am 9. November 1999 schreibt der Bundespräsident in der vorliegenden Ausgabe »Das große Angebot, das und das Grundgesetz macht, ist ein Aufruf zur aktiven Teilhabe. Das Grundgesetz ist nicht der Staat.« Weiter sagt Johannes Rau »dazu brauchen wir Bürgerinnen und Bürger, die nicht darauf warten, dass die anderen etwas machen, sondern die begreifen, dass der Staat die Sache aller ist.« (S.3)

Artikel 14 [Eigentum, Erbrecht, Enteignung]
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt. […]

Artikel 15 [Sozialisierung]
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmass der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. […]

Artikel 17 [Petitionsrecht]
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden.

Artikel 20 [Staatsstrukturprinzipien, Widerstandsrecht]
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. […]
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmässige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Es gibt zwei Artikel zur Enteignung von Eigentum und Produktionsmitteln, wobei immer von einer entsprechenden Entschädigung ausgegangen wird. Dieser Aspekt ist aber durchaus interessant, weil nicht-nachhaltige sprich menschenunwürdige, Ressourcen-verschwendende und umweltzerstörende Unternehmen per Gesetz zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden können. Ein radikaler Schritt, der aber im Erstfall durchaus in Betracht gezogen werden könnte.

Der Staat ist kein abstraktes Konstrukt, sondern wir alle. Jeder einzelne Bürger steht in der Verantwortung und wird zur aktiven Teilhabe aufgerufen.

Wann wurden Artikel 14 Abs. 3 und Artikel 15 angewandt?
1. Entschädigungsenteignung beim Bau von Autobahnen, Flughäfen, Mienen, Kohlengruben
2. Entschädigungsenteignung bei Insolvenz von Banken

Weiterführend
Überblick Art. 15 GG
http://www.jurakopf.de/uberblick-sozialisierung-art15-gg

Rechtsprechungen Art. 15 GG
http://dejure.org/gesetze/GG/15.html

Relevanz
Rechtsgrundlage
Begründung und Notwendigkeit der gesellschaftliche Relevanz

Weiterverarbeitung
Einleitung
Kapitel: 1 Gegenstand und 2 Bestandsaufnahme
Fazit

Vernetzungen
Welzer

Leave a Reply

Your email address will not be published. Required fields are marked *